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Altersverifikation

Verfahren zur Prüfung der Volljährigkeit

Die GKL und ihre Lotterie-Einnahmen sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe der Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben.

Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Meldere­gisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährig­keits­prüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrund-lagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 3 und 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsver-trag 2021 (GlüStV 2021).

Ergänzend kann im Rahmen der gesetzlichen Be­stimmun­gen zur Internetvermittlung ein Geburts­datenCheck durchgeführt werden. Im Regelfall erfolgt dieser über die insic GmbH, Brookweg 6a, 22941 Jersbek, und die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 6 a Abs. 2 GlüStV 2021.

Die uns vorliegenden Informationen zu den Tätigkeiten der eingesetzten Dienstleister finden Sie hier:

Datenverarbeitung durch die SCHUFA

www.schufa.de/datenschutz

Datenverarbeitung durch die Regis24

www.regis24.de/datenschutz

Datenverarbeitung durch die RISER ID Services

www.riserid.eu/datenschutzerklaerung

Datenverarbeitung durch die DHL Paket GmbH

www.dhl.de/informationen

Datenverarbeitung durch die Deutsche Post AG

www.deutschepost.de/informationen

Datenverarbeitung durch die insic

insic.com/Datenschutz

Falls der automatische Ident-Check nicht erfolgreich verläuft, sind wir verpflichtet, die Volljährigkeitsprüfung auf andere geeignete Weise vorzunehmen, wie z. B. über Zusendung einer Personalausweiskopie.

Staatlich garantiert

Staatlich garantiert

Die 16 deutschen Bundesländer garantieren die ord­nungsgemäße Durchführung der SKL-Lotterien, die Losauflage sowie die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

Vererbbar

Vererbbar

Ein Lotteriegewinn der SKL ist vererbbar. Verstirbt der Gewinner, geht der Gewinn an dessen Erben über.

Steuerfrei

Steuerfrei

Lotteriegewinne sind in Deutschland garantiert von der Einkommensteuer befreit.

Wir helfen Ihnen gerne 02408 - 5 98 18 16